VDL_RAPPORT_ANALYTIQUE_06_2023_04_12

542 DE SITZUNG VOM MONTAG, DEM 4. DEZEMBER 2023 6) Kapitel H-5: Märkte, Kirmessen und Messen – Anpassung von Artikel 10: Die Anpassung von Artikel 10 „Sonstige Veranstaltungen“ wird einstimmig gutgeheißen: a) Freizeitbereich Kockelscheuer: Die Mietgebühr für das Gelände wird auf 1.250,00 € für den ersten Tag und auf 625,00 € für jeden weiteren Tag festgelegt. Für die Bereitstellung des Teichs ist eine Gebühr pro Tag in Höhe von 125 € zu entrichten. b) Platz am Rande der Rue Anatole France in Bonneweg: Für die Bereitstellung des Platzes ist eine Gebühr pro Tag in Höhe von 125 € zu entrichten. Punkt c) wird gestrichen. VI. ANPASSUNG DES GEMEINDEREGLEMENTS VOM 10. FEBRUAR 2012 ÜBER DIE SCHAFFUNG EINER SOLIDARITÄTSZULAGE Der Gemeinderat ist aufgerufen, der Anpassung von Artikel 4 des Gemeindereglements vom 10. Februar 2012 über die Schaffung einer Solidaritätsbeihilfe zuzustimmen. Diese Anpassung erfolgt aufgrund von Anmerkungen des Innenministeriums. Bei der Prüfung der Verwaltungskonten für das Haushaltsjahr 2021 wurde festgestellt, dass Ausgaben für Solidaritätszulagen im Haushaltsjahr 2021 verbucht wurden, obwohl sie sich auf das Haushaltsjahr 2020 bezogen haben. Auch wenn die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zahlung von bis zum 31. Dezember getätigten Ausgaben bis zum 30. April des Folgejahres verlängert werden können, führt die derzeitige Frist für die Einreichung von Anträgen zu Schwierigkeiten in der kommunalen Buchhaltung, da gemäß den internen Verfahren der Stadt Luxemburg eine Verbuchung der Ausgaben für die Dienststellen nur bis Ende Februar möglich ist. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 4 des oben genannten Reglements wie folgt zu ändern: « Article 4. – Modalités d’octroi La demande doit être adressée au collège échevinal sur le formulaire prédéfini, au plus tard pour fin février de l’année suivante. ». Die genannte Anpassung gilt für Zulagen, die sich auf die Jahre 2023 und folgende beziehen. Rätin Christa BRÖMMEL (déi gréng): Ich kann diese Änderung, die aus verwaltungstechnischen Gründen erfolgt, nachvollziehen. Interessieren würde mich jedoch, ob dies Auswirkungen auf die Empfänger der Solidaritätszulage hat. Wie wird dies koordiniert mit der Solidaritätsprämie des „Fonds national de solidarité“? Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass das von den Antragstellern auszufüllende Formular nicht auf der Website der Stadt Luxemburg zugänglich ist, sondern der Antragsteller während der Bürozeiten bei der zuständigen Dienststelle vorstellig werden oder anrufen muss, um es zu erhalten. Warum ist das Formular nicht online zugänglich? Schöffin Corinne CAHEN: In der Regierungserklärung wurde der Wille zur Verwaltungsvereinfachung klar zum Ausdruck gebracht. Die Stadt Luxemburg sollte da nicht nachstehen, weshalb dieses Formular – wie viele andere auch – online zugänglich sein sollte. Rätin Christa BRÖMMEL (déi gréng): Wird die Tatsache, dass die Frist zur Einreichung des Formulars um zwei Monate vorverlegt wird, Auswirkungen für die potentiellen Empfänger der Zulage haben? Schöffin Corinne CAHEN: Auf die Empfänger wird dies keine Auswirkungen haben. Die Anpassung des Reglements wird einstimmig gutgeheißen. VII. GEMEINDEREGLEMENT ÜBER KOMMUNALE SUBSIDIEN FÜR INDIVIDUELLE HOCHWASSERSCHUTZMASSNAHMEN Bürgermeisterin Lydie POLFER: Ich nutze die Gelegenheit, um auf die hochinteressante Vortragsreihe zum Thema „Hochwasser“ hinzuweisen, wo u.a. erklärt wird, wie man sich gegen Hochwasser schützen kann. Rat Robert PHILIPPART (DP): Die von Bürgermeisterin Polfer erwähnten Informationsabende sind gut besucht. In der Stadt Luxemburg ist das Hochwasserrisiko vor allem im Petruss- und im Alzettetal groß. Es handelt sich um historisch wertvolle Viertel mit Häusern, deren Fundamente nicht unbedingt stabil sind. Da die Häuser unter Denkmalschutz stehen, ist es für die Eigentümer nicht ohne weiteres möglich, Maßnahmen gegen Hochwasser zu treffen. Hinzu kommt, dass die Bewohner nicht immer über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Somit besteht das Risiko, dass alteingesessene Bürger aus den historischen Gebäuden ausziehen, diese dann leer stehen oder verkauft und modernisiert werden. Die kommunalen Subventionen sind demnach eine wertvolle Maßnahme im Interesse unseres Patrimoniums und der Bürger. Rätin Linda GAASCH (déi gréng): Selbstverständlich unterstützen auch wir die Gewährung von kommunalen Zuschüssen für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturen vor Hochwasser. Wir müssen auch unsere Anstrengungen im Bereich des kollektiven Schutzes erhöhen, z.B. durch die Anwendung des Schwammstadt-Prinzips. Dieses folgt dem Gedanken, dass eine Stadt wie ein Schwamm Wasser aufnehmen, zurückhalten, speichern und wieder abgeben kann, wodurch Überflutungen bei Starkregen vermieden werden können. Bürgermeisterin Lydie POLFER: Die Informationsversammlungen sind in der Tat sehr aufschlussreich. Auch wenn bei Überflutungen auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg bisher keine Häuser einsturzgefährdet waren, so war zu erfahren, dass solche Szenarien ganz allgemein bei sehr schweren Überflutungen nicht unmöglich sind. Die letzte dieser Informationsversammlungen findet morgen Abend in Bonneweg statt. Folgende Bestimmungen werden einstimmig gutgeheißen: Artikel 1 – Gegenstand des Reglements Unter den folgenden Bedingungen und Modalitäten können Subventionen für Investitionen gewährt werden, die den Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturen vor Hochwasser zum Ziel haben. Artikel 2 - Subventionsempfänger Anspruch auf die kommunale Subvention haben alle natürlichen Personen und alle Kleinunternehmen, die Empfänger der staatlichen Subvention für die Durchführung von Maßnahmen zum individuellen Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturen vor Hochwasser sind. Ein Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro hat oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro aufweist. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Beschäftigtenzahl und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens, sondern auch die Beschäftigtenzahl und der Jahresumsatz/ die Jahresbilanz jeder anderen Wirtschaftseinheit, mit der dieses Unternehmen ein „einziges Unternehmen“ bildet. Der Begriff „einziges Unternehmen“ wird in Artikel 2.2° des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Einführung einer Regelung für „aides de minimis“ definiert. Das Objekt, auf das sich die kommunale Subvention bezieht, muss sich zwingend auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg befinden. Artikel 3 - Beträge Der kommunale Zuschuss beläuft sich auf ein Drittel des Betrags des gewährten staatlichen Zuschusses. In keinem Fall darf der kumulierte Betrag der staatlichen und kommunalen Zuschüsse den Gesamtbetrag der vom Staat als förderfähig anerkannten Ausgaben übersteigen. Die Stadt subventioniert keine Studien und Gesamtkonzepte.

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