326 DE SITZUNG VON MONTAG, DEM 3. JULI 2023 einem Satteldach überragt. Die Sandsteineinfassungen der Fenster weisen keinerlei Verzierungen auf. Auf Parzelle Nummer 118/4524 befindet sich das Gebäude Nummer 49. Die Pläne der Baugenehmigung vom 1. März 1966 verweisen auf den Umbau eines bestehenden Schuppens in eine Garage, die an das betreffende Haus angebaut wurde. Am Hauptgebäude waren keine Änderungen vorgesehen. Das Gebäude besteht aus zwei Stockwerken, die von einem Satteldach überragt werden. Die Fenster sind mit Steineinfassungen versehen. Auf Parzelle Nummer 134/4523 befindet sich das Gebäude Nummer 51. Am 8. Mai 1922 wurde der Bau eines Wohnhauses genehmigt. Die beiden Stockwerke, die auf einem halb unterirdischen Keller ruhen, werden von einem Satteldach mit zwei dreieckigen Giebel-Lukarnen auf der Straßenseite überragt. Aus welchem Material die Umrahmungen der Fenster bestehen, konnte nicht festgestellt werden. Die Gärten und Grünflächen befinden sich ebenfalls in einer [HAB-1]-Zone, die vom Teilbebauungsplan ‘quartier existant’ (PAP QE) [HAB-1•b] präzisiert wird. Die betreffenden Parzellen (Nr. 125/0, 126/4404/, 129/4406, 130/4407, 133/1889 und 133/1890) werden durch eine Natursteinmauer und ein Eisengitter vom öffentlichen Raum abgegrenzt. Keine der erwähnten Parzellen steht unter kommunalem Schutz. Im Rahmen der vorbereitenden Studie für den neuen Flächennutzungsplan wurde der architektonische und historische Wert der Gebäude und Gärten als nicht ausreichend hoch erachtet, um diese unter Schutz zu stellen. Die betreffenden Gebäude und Gärten waren in den Jahren 2014 und 2016 auch nicht im Inventar des damaligen „Service des sites et monuments nationaux“ aufgeführt. Auf den Parzellen mit den Nummern 115/1196, 118/4524 und 134/4523 ist es nach den geltenden Vorschriften möglich, eine oder mehrere Wohnresidenzen zu errichten. Wenn man die kumulierte Breite der drei Parzellen berücksichtigt, wäre es möglich, im Rahmen einer Parzellierung vier bebaubare Parzellen zu schaffen. Artikel B.3.3.1 des schriftlichen Teils des Teilbebauungsplans QE erlaubt den Bau von Gebäuden mit einer Tiefe von 13 Metern, wenn der in Artikel B.3.2.3 vorgeschriebene Abstand von 12 Metern eingehalten wird. In Anbetracht der Tiefe der Parzellen und der Tatsache, dass die Parzellen Nr. 115/1196 und 116/1197 demselben Eigentümer gehören, wäre die Umsetzung von entsprechenden Projekten möglich. Auf den Parzellen Nr. 125/0, 126/4404. 126/4405, 129/4406, 130/4407, 133/1889 und 133/1890 erlauben die geltenden Vorschriften ebenfalls den Bau eines oder mehrerer Wohnresidenzen. Die kumulierte Breite der betroffenen Parzellen würde die Schaffung mehrerer bebaubarer Parzellen erlauben. Auf einer Breite von etwa 25 Metern könnten Wohngebäude mit einer Tiefe von 9 Metern errichtet werden. Nach Einschätzung des „Service Urbanisme“ würden diese neuen Bauten die städtebauliche Struktur des Viertels stärken, eine bauliche Kontinuität in der Rue de Rollingergrund und neue Wohnungen im Viertel schaffen. Die Einstufung der betroffenen Gebäude und Gärten als nationales Kulturerbe würde hingegen alle im Flächennutzungsplan und im Teilbebauungsplan QE festgelegten Möglichkeiten der Bebaubarkeit untergraben. Der Schöffenrat schlägt dem Gemeinderat daher vor, ein negatives Gutachten zu erteilen. Rat François BENOY (déi gréng): Es handelt sich hierbei um ein erhaltenswertes und schützenswertes Ensemble. Das bedeutet nicht, dass dort keine Weiterentwicklung mehr stattfinden kann, wenn die genannten Gebäude als nationales Kulturerbe eingestuft werden. déi gréng sprechen sich für ein positives Gutachten aus. Es sei darauf hingewiesen, dass die betreffenden Gebäude derzeit nicht unter kommunalem Schutz stehen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass wir auch den kommunalen Denkmalschutz ernst nehmen und in unserem Flächennutzungsplan nachbessern müssen. Die in diesem Sinne von déi gréng eingereichte Motion war Gegenstand einer Diskussion in der beratenden Kommission. Wir werden hoffentlich bald Gelegenheit erhalten, eine Debatte darüber im Gemeinderat zu führen. Rat Guy FOETZ (déi Lénk): In den letzten Jahren konnte man sehen, dass etliche traditionelle Häuser in der Rue Knäppchen abgerissen und durch Wohnresidenzen ersetzt wurden. Bei der Rue Knäppchen handelt es sich um eine sehr enge Straße. Mit der Einstufung als nationales Kulturerbe soll erreicht werden, dass der Charakter dieser Straße mit seinen kleinen Häusern erhalten bleibt. déi Lénk sprechen sich für ein positives Gutachten aus. Rat Tom KRIEPS (LSAP): Ich stelle fest, dass der betreffende Standort besonders aufgrund der sich dort befindenden Gärten von Interesse ist, da die betreffenden Gärten vor und nicht hinter den Häusern gelegen sind. Die Stadt spricht sich allgemein eher dafür aus, dass Ensembles als nationale Denkmäler eingestuft werden. Hier haben wir es mit einem Häuser-Ensemble zu tun, welches sich harmonisch in das Stadtbild einfügt, ein soziologischer Markstein, zeigt es doch, wie die Menschen früher gelebt haben, dass sie in ihren Gärten angebaut haben, was sie brauchten, um sich selbst zu versorgen. Für mich ist vor allem der soziologische Aspekt ausschlaggebend. Wir sprechen uns für ein positives Gutachten aus. Rat Claude RADOUX (DP): Es handelt sich hier um drei kleine Häuser, wovon eines im Besitz der Stadt Luxemburg ist. Im Flächennutzungsplan wurden sie nicht als schützenswert zurückbehalten. Die Rue Knäppchen und das ganze Viertel haben sich in den vergangenen Jahren urbanistisch weiterentwickelt. Es ist der Wille der der Stadt, schützenswerte Elemente unter Schutz zu stellen, doch gehört es auch zu ihren Aufgaben, die urbanistische Weiterentwicklung der Stadt zu ermöglichen. Wenn die Besitzer in kleinen Häusern dieser Art das Dach erneuern, Isolierungsarbeiten durchführen und eine neue Heizung einbauen lassen, investieren sie ein Vermögen, um letztendlich doch in kleinen Räumlichkeiten leben zu müssen. Zudem sollten wir uns immer wieder vor Augen führen, dass es wichtig ist, Menschen gleich zu behandeln. Bei einem der Nachbargebäude handelt es sich um eine Wohnresidenz mit modernen Wohnstandards. In der Vergangenheit hat die Stadt sicherlich das eine oder andere positive Gutachten erteilt, weil die Fassade dieses oder jenes Gebäudes interessante architektonische Elemente aufgewiesen hat. Im Rahmen eines Neubaus lässt sich eine Gebäudeaufstockung und die Erhaltung verschiedener Elemente vorstellen. Bei den genannten Bauten ist eine Aufstockung nicht möglich. Werden sie als nationales Kulturerbe eingestuft, verlieren die Immobilien an Wert und die Eigentümer können eine finanzielle Entschädigung von der öffentlichen Hand einfordern. Man kann sich fragen, ob es sich lohnt, dass die öffentliche Hand einige Millionen Euro zahlt, um eine Postkartenromantik von drei kleinen Häuschen mit Garten zu erhalten, wissend, dass die Gärten nicht groß genug sind, um dort ausreichend Gemüse anzubauen, um eine Familie zu ernähren. Rat François BENOY (déi gréng): Man sollte so ehrlich sein, zu sagen, dass wenn ein Gebäude als nationales Kulturerbe eingestuft ist, dies nicht bedeutet, dass keine Veränderungen mehr am Haus vorgenommen werden dürfen. In Absprache und mit Zustimmung des INPA können sehr wohl Veränderungen vorgenommen werden.
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